Eigentümerversammlung während der Coronakrise? Auch vor den Regelungen für Eigentumswohnungen macht die Coronakrise nicht Halt. Wir schildern Ihnen die aktuellen Regelungen unter dem temporären Wohnungseigentumsgesetz
In jeder Eigentümergemeinschaft muss die Verwaltungen einmal pro Jahr eine Eigentümerversammlung abhalten. Auf dieser Eigentümerversammlung wird über die Aufstellungen und den Beschluss des Wirtschaftsplans und eventuell über die Bestellung der Verwaltung entschieden. Normalerweise ist die erste Jahreshälfte die Zeit, in der diese Wohnungseigentümer-versammlungen stattfinden. Die Corona- Pandemie macht dies jedoch vielerorts unmöglich. Die Gesetzgebung hat darauf durch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandiemie im Zivil-, Insolvenz und Strafverfahrensrecht“ reagiert. Es wurden folgende temporäre Sonderregelungen im Wohnungseigentumsrecht getroffen:
1. Der, bei der letzten Wohnungseigentümerversammlung, beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort. Somit bleibt die Anspruchsgrundlage für die laufenden Hausgeldabrechnungen bestehen und der Wirtschaftsplan besteht ohne Neubeschlussfassung fort. Die Jahresabrechnung wird erst bei der nächsten Eigentümerversammlung beschlossen. Ist die Jahresabrechnung steuerlich relevant, so muss sie dem Wohnungseigentümer bereits vorher zur Verfügung gestellt werden.
2. Der Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetz, welcher zuletzt bestellt wurde, bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen WEG-Verwalters im Amt. Diese Regelung setzt den Bestellungsbeschluss sowie die Höchstgrenzen für die Amtszeit des Verwalters der WEG außer Kraft. Jedenfalls für eine gewisse Zeit. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass die Amtszeit der Verwaltung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift schon abgelaufen ist, aber auch falls die Amtszeit erst danach abläuft. Die Amtszeit der Verwaltung endet somit mit deren Abberufung oder der Bestellung einer neuen Verwaltung.
3. Diese Sonderregelungen zum Fortbestehen des Wirtschaftsplans sowie zur Amtsdauer der Verwaltung der Eigentümergemeinschaft sind bis zum 31.12.2021 befristet.
Online-Versammlungen mit Hilfe von Telekommunikationsmitteln sind nur möglich, wenn dies in der Gemeinschaftsordnung vereinbart ist. Umlaufbeschlüsse in Textform mit einer Dreiviertel-Mehrheit hat das Justizministerium nicht zugelassen. Für weitere Fragen steht Ihnen, auch in der Zeit der Corona- Pandemie, das Team der PH Immobiliengesellschaft mbH in bewährter Form mit Rat und Tat zur Seite.
Autor: Michael Kreifels
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