Der Begriff “Energieausweis” ist zurzeit auf dem Immobilienmarkt in aller Munde.
Ab dem 01.05.2014 sind Vermieter und Verkäufer dazu verpflichtet, den Ausweis unaufgefordert vorzuzeigen oder – abhängig von der Immobiliengröße (mehr als 1000 m² Nettogrundfläche) – öffentlich zugänglich zu machen. Der Energieausweis bildet das Hauptstück der sogenannten “Energiesparverordnung En EV 2014”. Damit zusammenhängend werden auch erweiterte Angaben in Immobilienanzeigen erforderlich. Der Energieausweis ordnet Immobilien u.a. einer bestimmten “Energieeffizienzklasse” zu, die – ähnlich wie bei Haushaltsgeräten – Käufern oder Mietern einen ersten Anhaltspunkt bezüglich der zu erwartenden Energiekosten geben soll. Transparenz beim Kauf oder beim Anmieten einer Immobilie ist das Hauptanliegen des neuen Passes.
Verbrauchsorientierter und bedarfsorientierter Ausweis
Für Verwirrung sorgt oft, dass eigentlich zwei unterschiedliche Ausweistypen gemeint sind: der bedarfsorientierte und der sogenannte verbrauchsorientierte Energieausweis. Die Informationen des bedarfsorientierten Ausweises basieren Berechnungen, die Experten auf der Grundlage vorliegender Immobiliendaten – wie z.B. Bausubstanz und Heiztechnik – zusammenstellen. Der verbrauchsorientierte Ausweis hingegen bezieht seine Daten aus dem tatsächlichen Energieverbrauch der letzten drei Jahre. Welche Art des Ausweises für eine bestimmte Immobilie erforderlich wird, richtet sich nach dem Baujahr oder auch nach der Anzahl der Wohneinheiten.
Erweiterte Immobilienanzeigen werden Pflicht
Der Energieausweis ist nicht die einzige Folgemaßnahme der Energiesparverordnung. Schon im Vorfeld des Verkaufs oder der Vermietung wird die Offenlegung der energetischen Kennwerte einer Immobilie Pflicht: in der Immobilienanzeige. Schon hier sollen ab dem 01.05.2014 Angaben zu der energetischen Qualität einer Immobilie gemacht werden, so zur Art des Ausweises, zum Energiebedarfs- oder Verbrauchswert, zu den Energieträgern für die Heizung, zum Baujahr und zur Energieeffizienzklasse. Darüber, wie eine Anzeige genau aussehen könnte, gibt “Der Tagesspiegel” in der Ausgabe vom 28.04.2014 Auskunft: In Anlehnung an die Arbeitshilfe des GdW Bundesverbands deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. sieht die Zeitung in einem Beispiel folgende Kernangaben vor: “V: 166,6 kWh/(m²a), Heizöl, Baujahr 1963”.
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