Eine glückliche Ehe und ein Eigenheim sind für viele Menschen die Erfüllung ihrer Lebensziele. Doch was, wenn das Eheglück vorbei ist? Dann wird aus dem gemeinsamen Heim eine Scheidungsimmobilie, die viele Fragen aufwirft: Wer bekommt das Wohnrecht im gemeinsamen Haus? Und welche Möglichkeiten gibt es, mit der Immobilie umzugehen?
Grundsätzlich dürfen nach der Trennung beide Ex-Partner für einen bestimmten Zeitraum in der gemeinsam genutzten Immobilie wohnen. Geht die Nutzung über die Scheidung hinaus, hat auch der Eintrag im Grundbuch eine Auswirkung auf das spätere Wohnrecht. Doch zu jeder Regel gibt es eine Ausnahme. So kann beispielsweise dem Ex-Partner, dem die Immobilie nicht gehört, ein Wohnrecht vom Familiengericht zugesprochen werden. Wer wann das Wohnrecht besitzt, hängt auch vom Zeitpunkt der Trennung ab: Während des Trennungsjahres und nach dem Vollzug der Scheidung gelten jeweils unterschiedliche Regelungen in Bezug auf die Scheidungsimmobilie.
Vor dem Vollzug der Scheidung
Auch wenn nur ein Ex-Partner als Eigentümer vermerkt ist, darf keiner den anderen während der gesamten Trennungszeit aus der Immobilie verweisen. Schließlich handelt es sich in diesem Zeitraum noch um eine Ehewohnung. Ist der Auszug eines Ehepartners dennoch gewollt, dieser aber nicht bereit umzuziehen, kann ein Wohnungszuweisungsverfahren beantragt werden. Ein Familienrichter teilt die Scheidungsimmobilie dann einer der Person zu. Aber Achtung: Diese Entscheidung gilt nur bis zum Ende der Trennungszeit.
Wenn der Ex-Partner gewalttätig ist oder dem Kindeswohl schadet
Ist einer der Ex-Partner gewalttätig, kann auch ein Gewaltenschutzverfahren geführt werden. Wer eine Gefahr für den anderen und das Wohl der gemeinsamen Kinder darstellt, wird der Immobilie verwiesen. Zieht einer der Ehegatten während der Trennungszeit aus, steht diesem eine Nutzungsentschädigung zu. Bis die Scheidung rechtskräftig ist, bezahlt der, der die Immobilie nutzt, einen regelmäßigen Betrag an den Ex-Partner. Das trifft in einigen Fällen auch nach einem Gewaltenschutzverfahren zu. Die Höhe der Entschädigung muss berechnet werden, dabei beeinflusst unter anderem der ortsübliche Mietspiegel die Höhe der Zahlung.
Nach der Scheidung
Nach der Trennung kann einer der Ex-Partner dem anderen seinen Immobilienanteil verkaufen. Dafür ist im Vorfeld eine professionelle Wertermittlung notwendig, damit der Anteil gerecht ausgezahlt werden kann. Ist nur ein Ex-Partner der Eigentümer und möchte ausziehen, ist eine Vermietung an die andere Partei möglich. Möchte der Alleineigentümer in der Immobilie verbleiben, ist das nur möglich, wenn dem Ex-Partner bei einem Auszug aus der Scheidungsimmobilie und einem Umzug keine unbillige Härte droht. Diese kann unter anderem bei einigen schweren Erkrankungen bevorstehen.
Wenn die Immobilie noch nicht abgezahlt ist
Muss die Immobilie weiterhin abgezahlt werden, ist es wichtig zu prüfen, ob der verbleibende Ex-Partner die monatlichen Raten begleichen kann. Dafür sollten sich Eigentümer mit dem Darlehenspartner zusammensetzen. Kann die Zahlung allein nicht fortgeführt werden, ist der Verkauf der Immobilie oft die bessere Lösung. Egal wie man sich entscheidet, den Entschluss sollten beide Eigentümer gemeinsam fällen. Ein regionaler, unparteiischer und gemeinsam ausgewählter Makler kann den Verkauf einer Scheidungsimmobilie mit seiner Erfahrung und Marktkenntnis gut unterstützen.
Sie befinden sich in der Trennungszeit oder sind bereits geschieden und wissen nicht, wie Sie mit Ihrer Immobilie umgehen sollen? Dann kontaktieren Sie uns. Wir unterstützen Sie gern.
Hinweise
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
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