Bei einer Scheidung gibt es immer einiges zu klären: Vor allem wenn eine eigene Immobilie vorhanden ist, geht es oft um die Frage nach dem Wohnrecht. Doch wer hat wann das Wohnrecht? Und was sollten Eigentümer dabei beachten?
Wenn sich ein Ehepaar scheiden lässt, sprechen sich oftmals beide Partner selbst das Wohnrecht zu. Das führt meist zu Streit, verschlimmert die Situation und löst vor allem nicht die Frage danach, wer in der Immobilie bleibt. Wie das Wohnrecht bei der Trennung betrachtet wird, hängt davon ab, ob sich das Ex-Paar noch im Trennungsjahr befindet oder die Scheidung bereits vollzogen ist. Im Streitfall hat allerdings das Familiengericht immer das letzte Wort.

Wohnrecht während des Trennungsjahres

Wenn es um das Wohnrecht der bisher gemeinsam genutzten Immobilie geht, folgt man der Faustregel: Gleiche Wohn- und Nutzrechte für alle. Das gilt auch, wenn nur einer der beiden Ex-Partner im Grundbuch steht. Diese Regel gilt aber nur für das Wohnrecht im Trennungsjahr. Kann sich das Ex-Paar nicht darauf einigen wer auszieht, gibt es zwei Möglichkeiten.

Entweder trifft der Familienrichter die Entscheidung oder man lebt getrennt innerhalb der Immobilie. Die zweite Möglichkeit betrifft aber nur die Räume, bei denen eine Einzelnutzung möglich und sinnvoll ist, wie zum Beispiel das Schlafzimmer. Das Badezimmer, die Küche oder der Hausflur können beide Ex-Partner weiterhin gemeinsam nutzen.

Egal wie zerstritten das Ex-Paar ist: Es ist nicht empfehlenswert, das Türschloss auszutauschen oder den Ex-Partner der Wohnung bzw. des Hauses zu verweisen. Das bringt oft rechtliche Folgen mit sich.

Wenn die Scheidung bereits vollzogen ist

Ist einer der Ex-Partner der Alleineigentümer der Immobilie, kann dieser dem anderen das Haus oder die Wohnung vermieten. Die vereinbarte Miete (nach ortsüblichen Bedingungen) kann auch auf den Ehegattenunterhalt Einfluss haben.

In besonderen Fällen kann das Gericht dem Ex-Partner, der nicht im Grundbuch steht, das alleinige Wohnrecht erteilen. Das trifft aber nur zu, wenn diesem Ex-Partner bei einem Auszug unbillige Härte bevorsteht. Ein solcher Grund ist beispielsweise ein zu schlechter Gesundheitszustand.

Sind beide Ex-Partner Eigentümer der Immobilie, kann einer der Partner den Anteil des anderen übernehmen. Ist das für das Ex-Paar keine Lösung, bleibt meist nur der Verkauf. Eine Teilungsversteigerung durch das Amtsgericht hat große Nachteile für die Eigentümer und sollte vermieden werden.

Sind Sie unsicher, was mit Ihrer Scheidungsimmobilie passieren soll? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

 

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

 

Foto: © AndreyPopov/Depositphotos.com

Informieren Sie sich jetzt!

Sie erreichen uns von 7:00 bis 22:00 Uhr - 7 Tage die Woche

0241-400 870 oder